Grundreinigung bei Auszug: Was Mieter wirklich wissen müssen
Das wichtigste In kürze:
- Eine pauschale Pflicht zur Grundreinigung bei Auszug gibt es rechtlich nicht automatisch.Entscheidend ist, was im Mietvertrag konkret und wirksam vereinbart wurde.
- Viele Klauseln zu "Endreinigung" oder "professioneller Reinigung durch Fachfirma" sind laut ständiger Rechtsprechung unwirksam, wenn sie starre Vorgaben machen. Vermieter dürfen aber eine besenreine Übergabe verlangen
- Eine gründliche Reinigung bei Auszug schützt dich unabhängig von der Rechtslage: Sie verhindert Streit bei der Wohnungsübergabe und Abzüge von der Kaution
- Eine professionelle Grundreinigung vor der Übergabe ist besonders bei knapper Zeit, großen Wohnungen oder Konfliktpotenzial mit dem Vermieter sinnvoll

Muss ich als Mieter eine Grundreinigung durchführen?
Der geschuldete gesetzliche Standard bei Auszug ist besenrein, nicht grundgereinigt. Der Bundesgerichtshof hat das bereits 2006 klargestellt (BGH, Urteil vom 28.06.2006, Az. VIII ZR 124/05): Geschuldet ist lediglich die Beseitigung grober Verschmutzungen – mehr nicht. Diese Rückgabepflicht ergibt sich aus § 546 Abs. 1 BGB und gilt auch dann, wenn im Mietvertrag nichts Näheres vereinbart wurde.
Zur besenreinen Übergabe gehört üblicherweise (auch in Nebenräumen wie dem Keller):
- Alle Gegenstände ausräumen, die nicht zur Wohnung gehören
- Böden fegen bzw. saugen
- Einbauküche inkl. Herd und Kühlschrank grob reinigen, Fenster von groben Kleberesten befreien
- Spinnweben beseitigen
- Kalkablagerungen in Küche und Bad entfernen (sofern nicht schon bei Einzug vorhanden)
Nicht geschuldet ist dagegen (sofern keine wirksame Zusatzvereinbarung besteht):
- Fenster putzen, Böden wischen (reicht saugen/fegen)
- Armaturen entkalken
- Türrahmen, Heizkörper oder Treppengeländer lackieren
- Tapeten entfernen, tapezieren oder streichen
- Unkraut auf Balkon/Terrasse beseitigen, Dübellöcher schließen
- Ablagerungen durch Tabakrauch beseitigen (Ausnahme: Rauchen war vertraglich untersagt oder eine wirksame Schönheitsreparatur-Klausel greift)
- Beseitigung normaler Abnutzungsspuren nach § 538 BGB
Eine saubere Grundreinigung – mit gereinigten Fensterrahmen, entkalkten Armaturen, gereinigtem Backofen und aufbereiteten Böden – darf ein Vermieter nur verlangen, wenn der Mietvertrag das klar und konkret vorschreibt. Pauschale Formulierungen wie „Wohnung in gereinigtem Zustand zurückgeben“ reichen dafür nicht: Das Landgericht Berlin hat eine solche Klausel für unwirksam erklärt, weil sie zu unbestimmt ist und Mieter unangemessen benachteiligt (LG Berlin, Urteil vom 13.02.2024, Az. 67 S 186/23). Auch Klauseln, die eine professionelle Endreinigung durch eine bestimmte Fachfirma vorschreiben, scheitern in der Regel an § 307 BGB.
Wirksam bleiben meist nur konkret formulierte Vereinbarungen, die einzelne Positionen klar benennen (z. B. „Fenster und Backofen sind bei Auszug fachgerecht zu reinigen“). Ob eine Klausel im eigenen Mietvertrag hält, sollte im Zweifel ein Mieterverein oder eine Fachanwaltskanzlei für Mietrecht prüfen.
Unabhängig von der rechtlichen Feinheit gilt in der Praxis: Eine wirklich saubere Wohnung reduziert das Risiko für Diskussionen bei der Übergabe erheblich – genau hier setzt eine Grundreinigung als vorbeugende Maßnahme an, ganz gleich, ob sie vertraglich vorgeschrieben ist oder nicht.
Andere Klausel-Formulierungen: Was sie wirklich bedeuten
Neben der klassischen Besenrein-Klausel tauchen in Mietverträgen weitere Formulierungen auf, die auf den ersten Blick nach mehr Aufwand klingen, es rechtlich aber meist nicht sind:
| Formulierung im Mietvertrag | Was das tatsächlich bedeutet |
|---|---|
| „Ursprünglichen Zustand wiederherstellen“ | Nur eigene bauliche Veränderungen rückgängig machen (z. B. selbst gesetzte Wanddurchbrüche) – keine Renovierungspflicht |
| „Wohnung in bezugsfertigem Zustand zurückgeben“ | Wohnung so verlassen, dass ein Nachmieter sofort einziehen könnte – ebenfalls keine Renovierungspflicht |
| „Mietsache im Zustand wie übernommen zurückgeben“ | Ähnlich wie „ursprünglicher Zustand“: bauliche Veränderungen rückgängig machen, keine Renovierung |
Keine dieser Formulierungen begründet für sich genommen eine Pflicht zur Grundreinigung oder Renovierung. Entscheidend bleibt immer die konkrete, wirksame Einzelvereinbarung im jeweiligen Mietvertrag.
Schönheitsreparaturen sind keine Reinigung
Häufig werden Reinigungspflicht und Schönheitsreparaturen verwechselt – rechtlich sind es zwei getrennte Themen. Schönheitsreparaturen umfassen Arbeiten wie Streichen oder Tapezieren von Wänden und Decken, das Streichen von Heizkörpern, Innentüren und Fensterrahmen von innen. Eigentlich ist dafür laut § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB der Vermieter zuständig; per Formularvertrag wird diese Pflicht aber häufig auf Mieter übertragen.
Solche Klauseln halten allerdings oft nicht stand, etwa wenn:
- die Wohnung bereits unrenoviert übergeben wurde, ohne dass der Mieter dafür einen Ausgleich erhielt (BGH, Urteil vom 18.03.2015, Az. VIII ZR 185/14)
- ein starrer Fristenplan vorgegeben wird, unabhängig vom tatsächlichen Zustand der Wohnung (BGH, Urteil vom 28.06.2006, Az. VIII ZR 124/05)
- eine bestimmte Ausführung wie ein bestimmter Farbton vorgeschrieben wird (LG Berlin, Urteil vom 13.02.2024, Az. 67 S 186/23)
Ist die Klausel unwirksam, muss der Mieter gar keine Schönheitsreparaturen vornehmen – die Wohnung ist dann lediglich besenrein zurückzugeben.
Reinigung vs. Schaden: Wer haftet wofür?
Normale Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch ist nach § 538 BGB durch die Miete abgegolten und muss nicht ersetzt werden – etwa leichte Laufspuren im Teppich nach mehreren Jahren. Anders sieht es bei echten Schäden aus, etwa Brandflecken, tiefen Kratzern im Parkett oder starker Geruchsbelastung durch Rauchen, die sich nicht mehr durch einfaches Überstreichen beseitigen lässt (BGH, Urteil vom 05.03.2008, Az. VIII ZR 37/07). Hier kann der Vermieter Schadenersatz verlangen – allerdings nur in Höhe des Zeitwerts, nicht der Neuanschaffungskosten. In besonders extremen Fällen, etwa bei stark verschmutzten oder beschädigten Wohnungen, kann sogar eine Beschädigung der Mietsache vorliegen (LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 29.09.2016, Az. 5 S 177/15).
Hinweis: Diese Angaben sind allgemeine Informationen zur Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei konkreten Streitfällen hilft ein Mieterverein oder ein Fachanwalt für Mietrecht weiter.
Was Vermieter bei der Übergabe typischerweise prüfen
- Küche: Fettrückstände an Herd, Dunstabzugshaube und in Schränken
- Bad: Kalkablagerungen, Schimmel in Fugen, Verstopfungen
- Böden: Flecken, Kratzer, Rückstände von Teppichklebern
- Wände: Bohrlöcher, Farbreste, Nikotingeruch
- Fenster und Rahmen: Staub, Fingerabdrücke, verklebte Rollläden
- Allgemeinzustand: Gerüche, Ungeziefer, vergessene Gegenstände
Besenrein vs. grundgereinigt: Der Unterschied
| Kriterium | Besenrein | Grundgereinigt |
|---|---|---|
| Böden | gefegt, grob gesaugt | gewischt, Fugen und Ecken gereinigt |
| Küche | leer geräumt | Herd, Dunstabzugshaube, Schränke innen gereinigt |
| Bad | grob gereinigt | Kalk, Fugen, Armaturen entkalkt |
| Fenster | nicht zwingend | innen und außen geputzt |
| Rechtlicher Standard | gesetzlicher Mindeststandard | vertraglich vereinbart oder freiwillig |
Auch wenn rechtlich oft nur „besenrein“ gefordert werden kann: Eine grundgereinigte Wohnung erhöht die Chance auf eine reibungslose Übergabe und eine vollständige Kautionsrückzahlung deutlich.
Zusammenhang mit der Kaution
Die Kaution darf nur einbehalten werden, wenn dem Vermieter durch mangelnde Reinigung oder echte Schäden ein tatsächlicher, nachweisbarer Aufwand entsteht – nicht pauschal „weil nicht grundgereinigt wurde“. Wichtig dabei: Ein Vermieter darf grundsätzlich nur Mängel mit der Kaution verrechnen, die auch im Übergabeprotokoll festgehalten wurden (AG Ottweiler, Urteil vom 24.11.2016, Az. 16 C 170/15). Nachträglich „entdeckte“ Reinigungsmängel ohne entsprechende Dokumentation lassen sich für den Vermieter entsprechend schwerer durchsetzen.
In der Praxis führt eine unzureichend gereinigte Wohnung dennoch häufig zu Diskussionen, Verzögerungen bei der Kautionsrückzahlung oder anteiligen Abzügen für eine nachträgliche Reinigung durch den Vermieter. Wer die Wohnung selbst gründlich reinigt oder reinigen lässt und den Zustand mit Fotos dokumentiert, nimmt dieses Streitpotenzial von vornherein aus der Übergabe. Wenn Sie wissen möchten wie sich die Preise einer Grundreinigung zusammensetzen, können wir Ihnen diesen Artikel empfehlen. Sie möchten zunächst wissen, wie sich diese von anderen Reinigungsarten unterscheidet? Dann lesen Sie diesen Artikel. In diesem Artikel erklären wir Ihnen, worauf Sie achten müssen, wenn Sie die Grundreinigung selbst durchführen wollen.
Häufige Fragen:
Nein, gesetzlich geschuldet ist laut BGH nur die besenreine Übergabe, also die Beseitigung grober Verschmutzungen (BGH, Az. VIII ZR 124/05). Eine Grundreinigung mit Fensterputzen, Entkalken und Backofenreinigung ist nur geschuldet, wenn der Mietvertrag das konkret und wirksam vorschreibt.
Klauseln, die eine bestimmte Fachfirma oder pauschal einen „gereinigten Zustand“ vorschreiben, gelten nach aktueller Rechtsprechung meist als unwirksam, weil sie zu unbestimmt sind (LG Berlin, Az. 67 S 186/23). Im Zweifel lohnt sich Rücksprache mit einem Mieterverein.
Nur, wenn ihm dadurch ein konkreter, nachweisbarer Aufwand entsteht und der Mangel im Übergabeprotokoll dokumentiert wurde (AG Ottweiler, Az. 16 C 170/15). Ein pauschaler Einbehalt ohne Protokoll-Nachweis ist unzulässig – in der Praxis vermeidet eine gründliche Reinigung solche Diskussionen dennoch von vornherein.
Besenrein bedeutet frei von grobem Schmutz und persönlichen Gegenständen. Grundgereinigt geht deutlich weiter und umfasst zum Beispiel entfettete Küchen, entkalkte Bäder und gereinigte Fensterrahmen.
Plane idealerweise 3 bis 5 Tage vor dem Übergabetermin, damit noch Zeit für Nacharbeiten bleibt. Bei einer professionellen Reinigung reicht meist ein Termin 1–2 Tage vor der Übergabe.
Diese Formulierung verpflichtet in der Regel nur dazu, eigene bauliche Veränderungen rückgängig zu machen, etwa einen selbst gesetzten Wanddurchbruch. Eine Renovierungs- oder Grundreinigungspflicht lässt sich daraus allein nicht ableiten.
Ja, besonders wenn dadurch Streit um die Kaution vermieden wird oder eine erneute Reinigung durch den Vermieter (oft zu höheren Kosten) verhindert wird. Die Kosten einer professionellen Reinigung liegen meist deutlich unter möglichen Kautionsabzügen bei einer unzureichend gereinigten Wohnung.
