Grundreinigung von der Steuer absetzen: So sparen Sie mit haushaltsnahen Dienstleistungen
Das wichtigste In kürze:
- Für eine begünstigte Grundreinigung können 20 % der entsprechenden Aufwendungen direkt von der Steuerschuld abgezogen werden
- Bis zu 4.000 € pro Jahr: Für haushaltsnahe Dienstleistungen gilt eine maximale Steuerermäßigung von 4.000 € jährlich
- Rechnung und unbare Zahlung: Voraussetzung sind grundsätzlich eine Rechnung und eine unbare Zahlung, beispielsweise per Überweisung oder Lastschrift
- Arbeitskosten im Mittelpunkt: Begünstigt sind insbesondere die Kosten für die Arbeitsleistung. Materialkosten wie separat berechnete Reinigungsmittel sind grundsätzlich nicht begünstigt

Eine professionelle Grundreinigung kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich berücksichtigt werden. Sie gehört grundsätzlich zu den haushaltsnahen Dienstleistungen nach § 35a EStG. Dadurch können 20 % der begünstigten Aufwendungen direkt von der Steuerschuld abgezogen werden – bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 € pro Jahr.
Gerade bei einer umfangreichen Grundreinigung kann sich der Steuerbonus finanziell bemerkbar machen. Entscheidend sind jedoch die Art der Leistung, der Haushaltsbezug sowie eine ordnungsgemäße Rechnung und unbare Zahlung.
Was gilt steuerlich als haushaltsnahe Dienstleistung?
Das Einkommensteuergesetz unterscheidet unter anderem zwischen haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen.
Eine haushaltsnahe Dienstleistung liegt grundsätzlich vor, wenn eine Tätigkeit einen unmittelbaren Bezug zum privaten Haushalt hat und üblicherweise auch von Haushaltsangehörigen selbst erledigt werden könnte.
Dazu zählen insbesondere typische Reinigungsarbeiten im Haushalt. Eine professionelle Grundreinigung kann deshalb grundsätzlich unter die haushaltsnahen Dienstleistungen fallen.
Das kann beispielsweise eine besonders gründliche Reinigung von Böden, Badezimmern, Küche, Fenstern oder anderen Bereichen der Wohnung beziehungsweise des Hauses betreffen.
Entscheidend ist dabei nicht allein die Bezeichnung der Leistung auf der Rechnung. Maßgeblich sind vielmehr die tatsächlichen Umstände und der Zusammenhang mit dem privaten Haushalt.
Wie hoch ist die Steuerermäßigung bei einer Grundreinigung?
Für haushaltsnahe Dienstleistungen können grundsätzlich 20 % der begünstigten Aufwendungen, höchstens jedoch 4.000 € pro Jahr, als Steuerermäßigung berücksichtigt werden.
Der Vorteil: Es handelt sich nicht lediglich um eine Reduzierung des zu versteuernden Einkommens. Die Steuerermäßigung wird grundsätzlich direkt von der festgesetzten Einkommensteuer abgezogen.
Der maximale Steuerbonus von 4.000 € wird erreicht, wenn insgesamt 20.000 € begünstigte Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen anfallen.
Dabei ist wichtig: Der Höchstbetrag gilt für die haushaltsnahen Dienstleistungen des gesamten Haushalts und nicht für jede einzelne Rechnung.
Beispiel: Grundreinigung für 600 €
Eine Grundreinigung kostet beispielsweise insgesamt 600 €. Davon entfallen 450 € auf die begünstigte Arbeitsleistung sowie entsprechend zuordenbare Fahrt- oder Maschinenkosten.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Gesamtrechnung | 600 € |
| Davon begünstigte Aufwendungen | 450 € |
| 20 % Steuerermäßigung | 90 € |
In diesem Beispiel können sich die begünstigten Aufwendungen also zu einer Steuerermäßigung von 90 € führen.
Die tatsächliche steuerliche Berücksichtigung hängt jedoch von den individuellen Voraussetzungen und der persönlichen Steuererklärung ab.
Welche Kosten einer Grundreinigung können berücksichtigt werden?
Bei einer professionellen Grundreinigung sollte die Rechnung möglichst transparent zwischen den verschiedenen Kostenbestandteilen unterscheiden.
Grundsätzlich können insbesondere Kosten für die Arbeitsleistung berücksichtigt werden. Auch bestimmte Fahrt- oder Maschinenkosten können begünstigt sein, wenn sie der begünstigten Leistung zugeordnet werden können.
Nicht begünstigt sind dagegen grundsätzlich reine Materialkosten.
Dazu können beispielsweise gehören:
- separat berechnete Reinigungsmittel
- Verbrauchsmaterialien
- sonstige Materialkosten
Eine übersichtlich aufgebaute Rechnung hilft deshalb dabei, die steuerlich relevanten Kosten nachvollziehbar zu machen. Wenn Sie wissen möchten, wie hoch die Kosten einer Grundreinigung sind, können Sie das hier nachlesen.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Damit eine Grundreinigung steuerlich berücksichtigt werden kann, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein.
1. Die Leistung muss einen Haushaltsbezug haben
Die Reinigung muss grundsätzlich in einem privaten Haushalt beziehungsweise auf dem dazugehörigen Grundstück erfolgen.
Das kann beispielsweise die Reinigung einer selbst genutzten Wohnung oder eines selbst genutzten Hauses betreffen.
2. Sie benötigen eine Rechnung
Für die steuerliche Berücksichtigung sollte eine ordnungsgemäße Rechnung des Reinigungsunternehmens vorliegen.
Idealerweise sind darin die erbrachte Leistung sowie die begünstigten Arbeits- und gegebenenfalls Fahrt- oder Maschinenkosten nachvollziehbar ausgewiesen.
3. Die Rechnung muss unbar bezahlt werden
Eine wichtige Voraussetzung ist die unbare Zahlung.
Die Rechnung sollte beispielsweise per:
- Überweisung
- SEPA-Lastschrift
- Kartenzahlung
bezahlt werden.
Eine Barzahlung reicht für die Steuerermäßigung grundsätzlich nicht aus.
Den Zahlungsnachweis sollten Sie zusammen mit der Rechnung aufbewahren, falls das Finanzamt später Nachweise verlangt.
Können Mieter eine Grundreinigung von der Steuer absetzen?
Ja, der Steuerbonus ist grundsätzlich nicht ausschließlich Eigentümern vorbehalten.
Auch Mieter können haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich berücksichtigen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Beauftragt ein Mieter beispielsweise ein Reinigungsunternehmen für seinen privaten Haushalt, kann die Rechnung grundsätzlich für die Steuerermäßigung relevant sein.
Entscheidend sind insbesondere der Haushaltsbezug, die ordnungsgemäße Abrechnung und die unbare Zahlung.
Auch über die Nebenkostenabrechnung können bestimmte haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden. Voraussetzung ist, dass die entsprechenden Kosten nachvollziehbar ausgewiesen sind.
Kann ich eine Grundreinigung nach dem Auszug absetzen?
Hier ist eine differenzierte Betrachtung wichtig.
Eine Grundreinigung kann grundsätzlich als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich begünstigt sein, wenn sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt und einen entsprechenden Bezug zum privaten Haushalt hat.
Bei einer Endreinigung nach einem Auszug kommt es deshalb auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Eine pauschale Aussage, dass jede Reinigung nach einem Wohnungswechsel automatisch steuerlich begünstigt ist, wäre zu weitgehend.
Wer die Reinigung steuerlich geltend machen möchte, sollte daher insbesondere prüfen, ob die Leistung noch dem eigenen Haushalt zugeordnet werden kann und ob die übrigen Voraussetzungen des § 35a EStG erfüllt sind.
Bei Unsicherheit empfiehlt sich eine steuerliche Beratung. In diesem Artikel erfahren Sie, was Sie noch beachten müssen, wenn Sie eine Grundreinigung nach dem Auszug durchführen.
Wo wird die Grundreinigung in der Steuererklärung eingetragen?
Die Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen werden in der Einkommensteuererklärung im Bereich „Haushaltsnahe Aufwendungen“ berücksichtigt.
Welche konkrete Bezeichnung oder Eingabemaske angezeigt wird, kann je nach Steuersoftware oder Steuerformular variieren.
Wichtig ist, dass die begünstigten Aufwendungen korrekt erfasst werden. Das Finanzamt berechnet die entsprechende Steuerermäßigung anschließend auf Grundlage der angegebenen Beträge.
Rechnung und Zahlungsnachweis müssen grundsätzlich nicht ungefragt mit der Steuererklärung eingereicht werden. Sie sollten jedoch aufbewahrt werden, damit sie bei einer Nachfrage des Finanzamts vorgelegt werden können.
Was sollte auf der Rechnung einer Reinigungsfirma stehen?
Für Kunden ist eine transparente Rechnung besonders hilfreich.
Die Rechnung sollte die erbrachte Leistung eindeutig beschreiben und die verschiedenen Kostenbestandteile nachvollziehbar darstellen.
Sinnvoll ist insbesondere eine getrennte Ausweisung von:
- Arbeitskosten
- gegebenenfalls Fahrtkosten
- gegebenenfalls Maschinenkosten
- Materialkosten
Dadurch kann der Kunde leichter erkennen, welcher Anteil der Rechnung grundsätzlich für die steuerliche Berücksichtigung relevant sein kann.
Für eine Reinigungsfirma bietet eine transparente Rechnungsstellung daher nicht nur Vorteile bei der Abrechnung, sondern auch einen zusätzlichen Service für den Kunden.
Was gilt bei gewerblich genutzten Räumen?
Der Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen bezieht sich grundsätzlich auf den privaten Haushalt.
Eine Reinigung von ausschließlich gewerblich genutzten Räumen fällt daher nicht einfach unter die haushaltsnahen Dienstleistungen.
Bei einem Büro, einer Praxis oder einem anderen gewerblich genutzten Objekt können andere steuerliche Regelungen relevant sein. Die Kosten können beispielsweise unter bestimmten Voraussetzungen als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.
Für die steuerliche Behandlung gewerblicher Reinigungsleistungen sollte im Zweifel ein Steuerberater hinzugezogen werden.
Grundreinigung steuerlich absetzen: Darauf sollten Sie achten
Wer eine professionelle Grundreinigung beauftragt und die Kosten steuerlich berücksichtigen möchte, sollte vor allem auf drei Dinge achten:
Erstens: Die Leistung muss einen entsprechenden Bezug zum privaten Haushalt haben.
Zweitens: Die Rechnung sollte die begünstigten Kosten nachvollziehbar ausweisen.
Drittens: Die Rechnung muss unbar bezahlt werden.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, können die entsprechenden Aufwendungen grundsätzlich als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a EStG berücksichtigt werden.
Da die steuerliche Behandlung vom jeweiligen Einzelfall abhängen kann, ersetzt dieser Artikel keine individuelle Steuerberatung. Wenn Sie überlegen eine Grundreinigung selbst durchzuführen und wissen möchten, was Sie beachten sollten, können wir Ihnen diesen Artikel empfehlen.
Häufige Fragen:
Eine professionelle Grundreinigung kann grundsätzlich als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a EStG steuerlich begünstigt sein. Unter den entsprechenden Voraussetzungen können 20 % der begünstigten Aufwendungen direkt von der Steuerschuld abgezogen werden.
Grundsätzlich können 20 % der begünstigten Aufwendungen berücksichtigt werden. Für haushaltsnahe Dienstleistungen gilt ein Höchstbetrag von 4.000 € Steuerermäßigung pro Jahr.
Ja. Auch Mieter können eine selbst beauftragte Grundreinigung grundsätzlich steuerlich berücksichtigen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Entscheidend ist unter anderem der Bezug zum privaten Haushalt.
Das hängt von den konkreten Umständen ab. Eine Grundreinigung kann grundsätzlich steuerlich begünstigt sein, bei einer reinen Endreinigung nach dem Auszug sollte der konkrete Haushaltsbezug jedoch geprüft werden. Im Zweifel ist eine steuerliche Beratung sinnvoll.
Die Zahlung muss grundsätzlich unbar erfolgen. Eine Überweisung, Lastschrift oder entsprechende Kartenzahlung kommt beispielsweise infrage. Eine Barzahlung wird für die Steuerermäßigung nach § 35a EStG grundsätzlich nicht anerkannt.
Im Mittelpunkt stehen die Kosten für die Arbeitsleistung. Auch bestimmte Fahrt- und Maschinenkosten können grundsätzlich zu den begünstigten Aufwendungen gehören. Reine Materialkosten, beispielsweise separat berechnete Reinigungsmittel, sind dagegen grundsätzlich nicht begünstigt.
