Treppenhausreinigung im Mehrfamilienhaus: Wer muss putzen, wie oft und wer bezahlt?

Auf dem Bild ist das Außentreppenhaus eines Hauses zu sehen.

Wer muss im Mehrfamilienhaus das Treppenhaus putzen?

Die Frage, wer für die Treppenhausreinigung zuständig ist, hängt vor allem vom Mietvertrag ab.

Grundsätzlich gehört die Erhaltung des Mietobjekts zu den Pflichten des Vermieters. Dazu zählt auch die ordnungsgemäße Reinigung gemeinschaftlich genutzter Bereiche, wenn keine wirksame abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

Eine Reinigungspflicht kann jedoch auf die Mieter übertragen werden. Dafür sollte im Mietvertrag klar geregelt sein, welche Bereiche gereinigt werden müssen und in welchem Umfang die Reinigung erfolgen soll.

Mieter reinigen selbst

Wurde die Treppenhausreinigung wirksam auf die Mieter übertragen, kann beispielsweise ein rotierender Putzplan festlegen, welche Mietpartei wann an der Reihe ist.

Dabei sollte möglichst eindeutig geregelt sein:

  • welche Treppen und Podeste gereinigt werden,
  • ob Flure und Eingangsbereiche dazugehören,
  • welche weiteren Bereiche wie Kellerflure oder Aufzüge betroffen sind,
  • wie häufig gereinigt werden muss,
  • und wie bei Urlaub oder Krankheit verfahren wird.

Wer vorübergehend verhindert ist, sollte sich rechtzeitig um eine Vertretung kümmern, sofern dies in der Vereinbarung entsprechend vorgesehen ist.

Vermieter übernimmt die Reinigung

Ist keine wirksame Reinigungspflicht der Mieter vereinbart, bleibt die Organisation grundsätzlich beim Vermieter. Er kann die Reinigung selbst durchführen, einen Hausmeister einsetzen oder ein Reinigungsunternehmen beauftragen.

Gerade bei größeren Mehrfamilienhäusern kann ein professioneller Reinigungsdienst sinnvoll sein, weil dadurch feste Reinigungsintervalle und klare Verantwortlichkeiten geschaffen werden.

Reicht die Hausordnung für eine Reinigungspflicht?

Hier ist Vorsicht geboten.

Eine Hausordnung kann organisatorische Regeln zur Nutzung und Reinigung konkretisieren. Eine eigenständige Verpflichtung des Mieters zur regelmäßigen Treppenhausreinigung sollte jedoch nicht allein durch einen nachträglichen Aushang geschaffen werden.

Entscheidend ist, was im Mietvertrag wirksam vereinbart wurde.

Eine klare vertragliche Regelung kann beispielsweise festlegen, dass die Mieter das Treppenhaus nach einem bestimmten Reinigungsplan regelmäßig reinigen müssen.

Bei der konkreten Gestaltung einer solchen Klausel kommt es auf den Einzelfall an. Bei Unsicherheit über eine bestehende Vertragsregelung kann eine mietrechtliche Beratung sinnvoll sein.

Was gehört zur Treppenhausreinigung im Mehrfamilienhaus?

Der genaue Leistungsumfang hängt vom Gebäude und der getroffenen Vereinbarung ab. Zur laufenden Treppenhausreinigung gehören typischerweise:

BereichTypische Reinigungsarbeiten
TreppenstufenKehren und feuchtes Wischen
PodesteKehren und Wischen
FlureStaub- und Schmutzentfernung
Handläufe und GeländerAbwischen und Reinigen
EingangsbereichBodenreinigung und Schmutzentfernung
FensterbänkeAbstauben und Abwischen
BriefkastenanlageAbstauben und Abwischen
AufzugReinigung des Bodens und weiterer Oberflächen
KellerflureJe nach Vereinbarung Kehren und Wischen
SpinnwebenEntfernung an zugänglichen Stellen

Fenster, Türen, Heizkörper oder besonders aufwendige Verschmutzungen können ebenfalls Bestandteil eines individuellen Reinigungsplans sein oder als Zusatzleistung vereinbart werden.

Eine Grundreinigung geht über die normale Unterhaltsreinigung hinaus. Dabei können beispielsweise hartnäckige Verschmutzungen oder schwer zugängliche Bereiche intensiver gereinigt werden.

Wie oft muss das Treppenhaus gereinigt werden?

Eine allgemeingültige gesetzliche Mindestfrequenz für jedes Mehrfamilienhaus gibt es nicht.

Wie oft gereinigt werden sollte, hängt unter anderem ab von:

  • Anzahl der Bewohner,
  • Anzahl der Etagen,
  • Nutzungsintensität,
  • Verschmutzungsgrad,
  • Haustieren,
  • Jahreszeit,
  • Art des Bodenbelags und
  • den vertraglichen Vereinbarungen.

Eine wöchentliche Reinigung ist bei vielen Mehrfamilienhäusern ein praktikabler Turnus. Bei kleineren und wenig genutzten Gebäuden kann auch ein längeres Intervall ausreichend sein. In stark frequentierten Objekten kann dagegen eine häufigere Reinigung sinnvoll sein.

Im Winter kann beispielsweise durch Nässe, Streusalz und Schmutz ein höherer Reinigungsaufwand entstehen.

Was passiert, wenn ein Mieter die Kehrwoche nicht macht?

Ist die Treppenhausreinigung wirksam als Pflicht des Mieters vereinbart und wird sie wiederholt nicht durchgeführt, kann der Vermieter grundsätzlich auf die Einhaltung der Vereinbarung hinwirken.

Je nach Situation kommen beispielsweise eine Abmahnung und weitere rechtliche Schritte infrage.

Ob der Vermieter die Reinigung anschließend auf Kosten des säumigen Mieters durch eine Firma durchführen lassen kann, hängt unter anderem von der konkreten vertraglichen Vereinbarung und den Umständen des Einzelfalls ab.

Eine automatische Berechtigung, beliebige Reinigungskosten weiterzureichen, besteht daher nicht.

Kann der Vermieter eine Reinigungsfirma beauftragen?

Grundsätzlich kann der Vermieter die Reinigung des Treppenhauses durch ein professionelles Unternehmen durchführen lassen.

Wichtig ist dabei die Unterscheidung zwischen zwei Situationen:

Der Vermieter ist ohnehin für die Reinigung zuständig

Hat der Vermieter die Reinigungspflicht nicht auf die Mieter übertragen, kann er die Aufgabe grundsätzlich an einen Dienstleister vergeben.

Die laufenden Kosten der Gebäudereinigung können unter den Voraussetzungen des Betriebskostenrechts auf die Mieter umgelegt werden.

Die Mieter haben laut Mietvertrag selbst zu reinigen

Ist die Reinigungspflicht dagegen wirksam auf die Mieter übertragen, kann der Vermieter diese vertragliche Regelung nicht ohne Weiteres einseitig durch eine kostenpflichtige Fremdreinigung ersetzen.

Hier muss geprüft werden, was der Mietvertrag vorsieht und ob eine Änderung der bisherigen Vereinbarung rechtlich zulässig ist.

Können die Kosten der Treppenhausreinigung auf die Mieter umgelegt werden?

Die Kosten einer laufenden Gebäudereinigung können grundsätzlich zu den umlagefähigen Betriebskosten gehören, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.

Entscheidend ist insbesondere, dass die Umlage der Betriebskosten mietvertraglich vereinbart wurde.

Die Abrechnung erfolgt anschließend im Rahmen der Betriebskostenabrechnung nach dem jeweils geltenden Verteilungsmaßstab.

Dabei sollte zwischen der regelmäßigen Unterhaltsreinigung und außergewöhnlichen beziehungsweise einmaligen Arbeiten unterschieden werden. Ob eine bestimmte Leistung als umlagefähige Betriebskostenposition behandelt werden kann, hängt von ihrer konkreten Art und den rechtlichen Voraussetzungen ab.

Was kostet eine Treppenhausreinigung im Mehrfamilienhaus?

Die Kosten lassen sich nicht seriös allein anhand der Anzahl der Wohnungen bestimmen.

Einfluss auf den Preis haben unter anderem:

  • Anzahl der Etagen,
  • Anzahl der Treppen und Podeste,
  • Größe der Flure,
  • Reinigungsintervall,
  • Bodenbelag,
  • Verschmutzungsgrad,
  • Aufzug,
  • Kellerbereiche,
  • Fenster und Glasflächen,
  • zusätzliche Reinigungsarbeiten und
  • Anfahrtsweg.

Deshalb ist bei einem Mehrfamilienhaus eine objektbezogene Kalkulation sinnvoller als ein pauschaler Preis pro Wohnung.

Für eine Hausverwaltung kann sich außerdem ein fester Reinigungsplan lohnen: So lässt sich genau festlegen, welche Bereiche in welchem Intervall gereinigt werden.

Treppenhausreinigung durch eine Fachfirma

Eine professionelle Treppenhausreinigung kann insbesondere bei größeren Mehrfamilienhäusern die Organisation vereinfachen.

Ein Dienstleister kann beispielsweise einen festen Turnus übernehmen und regelmäßig folgende Arbeiten durchführen:

  1. Treppen und Podeste kehren und wischen
  2. Flure reinigen
  3. Handläufe und Geländer abwischen
  4. Eingangsbereiche säubern
  5. Briefkastenanlagen reinigen
  6. Spinnweben entfernen
  7. Aufzüge und weitere Gemeinschaftsflächen nach Vereinbarung reinigen

Der konkrete Leistungsumfang sollte vor Beginn der Arbeiten schriftlich festgelegt werden. Dadurch wissen Vermieter, Hausverwaltung und Bewohner, welche Leistungen Bestandteil der regelmäßigen Reinigung sind.

Für Hausverwaltungen mit mehreren Objekten kann eine zentrale Organisation besonders praktisch sein, weil nicht für jedes Gebäude einzeln eine Reinigung koordiniert werden muss.

Treppenhausreinigung im Winter

Im Winter steigt der Reinigungsaufwand in vielen Mehrfamilienhäusern.

Nässe, Schmutz und Streusalz werden über Schuhe in den Eingangsbereich und anschließend ins Treppenhaus getragen. Dadurch können Böden stärker verschmutzen.

Sinnvoll können daher insbesondere sein:

  • häufigeres Wischen im Eingangsbereich,
  • regelmäßige Reinigung von Fußmatten,
  • schnelle Entfernung von Feuchtigkeit,
  • gründliche Reinigung von Salzrückständen,
  • Anpassung des Reinigungsintervalls bei starkem Schmutzaufkommen.

Dabei sollte immer darauf geachtet werden, dass Böden nach der Reinigung möglichst sicher begehbar sind.

Was sollte ein Reinigungsplan für ein Mehrfamilienhaus enthalten?

Ein guter Reinigungsplan schafft klare Zuständigkeiten.

Er sollte beispielsweise festlegen:

1. Reinigungsbereiche
Treppen, Podeste, Flure, Eingang, Keller oder Aufzug.

2. Reinigungsintervall
Zum Beispiel wöchentlich oder alle zwei Wochen.

3. Leistungsumfang
Kehren, Wischen, Staubwischen und weitere vereinbarte Tätigkeiten.

4. Zuständigkeit
Welche Mietpartei oder welcher Dienstleister übernimmt die Reinigung?

5. Vertretungsregelung
Was passiert bei Urlaub oder Krankheit?

6. Sonderleistungen
Zum Beispiel Fensterreinigung oder Grundreinigung.

Je genauer die Vereinbarung ist, desto geringer ist das Risiko, dass sich Bewohner über Zuständigkeiten oder den Umfang der Reinigung streiten. Sie haben noch weitere Fragen zum Thema Treppenhausreinigung? Dann könnte Sie dieser Artikel interessieren.

Grundsätzlich ist der Vermieter für die ordnungsgemäße Reinigung verantwortlich, sofern die Reinigungspflicht nicht wirksam auf die Mieter übertragen wurde. Entscheidend ist daher insbesondere die Regelung im Mietvertrag.

Nicht automatisch. Eine wöchentliche Reinigung kann vertraglich vereinbart werden und ist in vielen Mehrfamilienhäusern üblich. Eine allgemeine gesetzliche Pflicht zur wöchentlichen Reinigung für jedes Mietshaus gibt es jedoch nicht.

Eine bloße Hausordnung reicht nicht ohne Weiteres aus, um eine neue vertragliche Reinigungspflicht zu begründen. Entscheidend ist insbesondere, ob eine wirksame Vereinbarung im Mietvertrag besteht.

Ja, grundsätzlich kann der Vermieter die Treppenhausreinigung durch einen Dienstleister durchführen lassen. Wenn die Mieter bisher selbst zur Reinigung verpflichtet sind, kann die bestehende vertragliche Regelung jedoch nicht ohne Weiteres einseitig durch eine kostenpflichtige Fremdreinigung ersetzt werden.

Die Kosten einer laufenden Gebäudereinigung können grundsätzlich als Betriebskosten umlagefähig sein, wenn die mietvertraglichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Ob eine konkrete Leistung umgelegt werden darf, hängt von ihrer Art und den jeweiligen Vereinbarungen ab.

Bei einer wirksam vereinbarten Reinigungspflicht kann der Vermieter den Mieter zur Einhaltung der Vereinbarung auffordern und ihn gegebenenfalls abmahnen. Welche weiteren Maßnahmen zulässig sind, hängt vom Mietvertrag und den Umständen des Einzelfalls ab.

Geschäftspartner bei EasyClean24 mit über 7 Jahren Erfahrung in der professionellen Gebäudereinigung. Spezialisiert auf die Grundreinigung, Pflege und Aufbereitung verschiedener Bodenbeläge. Mein Fokus liegt auf Qualität, Zuverlässigkeit und nachhaltigen Reinigungslösungen für Privat-und Geschäftskunden.